Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: November 2023 - Verwaltung.PLUS
1. Geltung

1.1 Für alle Leistungen des Unternehmens Verwaltung.PLUS gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die Verwaltung.PLUS mit ihren Auftraggebern („AG“) schließt („Hauptverträge“). Die AGB gelten für alle Leistungen an den AG, auch dann, wenn Verwaltung.PLUS und der AG dies nicht ausdrücklich vereinbaren.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden nur dann Anwendung, wenn Verwaltung.PLUS ihrer Anwendung im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.

2. Angebot; Leistung

2.1 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist Erfüllungsort für alle Leistungen von Verwaltung.PLUS, Weinheim. Können Leistungen nur an einem bestimmten Ort vereinbarungsgemäß erbracht werden, ist Verwaltung.PLUS verpflichtet – soweit zumutbar – die entsprechenden Leistungen an diesem Ort zu erbringen.

2.1 Angaben von Verwaltung.PLUS zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) gelten – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, es sei denn, die Verwendbarkeit der Leistung zum vertraglich vorgesehenen Zweck setzt dies voraus.

3. Vergütung; Fälligkeit; Verzug; Rücktritt; Aufrechnung

3.1 Alle zwischen Verwaltung.PLUS und dem AG vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zzgl. der Kosten für Verpackung, Versand, Zöllen und sonstigen Abgaben, sofern solche anfallen.

3.2 Angaben von Verwaltung.PLUS zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) gelten – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, es sei denn, die Verwendbarkeit der Leistung zum vertraglich vorgesehenen Zweck setzt dies voraus.

3.3 Für Leistungen von Verwaltung.PLUS, die die Parteien im Vorhinein nicht vereinbart haben („Zusatzleistungen“), erhält Verwaltung.PLUS eine Vergütung die sich (in der folgenden Reihenfolge) entweder (i) nach der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung errechnet, oder (ii) nach den Verwaltung.PLUS üblichen Preislisten richtet.

3.4 Alle Vergütungen von Verwaltung.PLUS sind 14 Tage nach Rechnungsstellung durch Verwaltung.PLUS fällig. Ist eine Vergütung nicht bis zum 14. Tag nach Rechnungsstellung an Verwaltung.PLUS geleistet, kommt der AG in Verzug. Maßgeblich für die rechtzeitige Leistung ist der Zahlungseingang des jeweiligen Betrages auf das von Verwaltung.PLUS angegebene Bankkonto.

3.5 Kommt der AG mit der Zahlung einer Vergütung in Verzug, so ist der fällige Betrag ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs mit 8%‐ Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. zu verzinsen. Darüber hinaus steht Verwaltung.PLUS ein Zurückbehaltungsrecht auf alle Folgeleistungen an den AG zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht Verwaltung.PLUS so lange zu, bis der AG den Zahlungsverzug durch Zahlung (inkl. Zinsen) an Verwaltung.PLUS beendet hat. Im Falle des Verzugs ist der AG verpflichtet, auf Verlangen von Verwaltung.PLUS, etwaige unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herauszugeben. Dieses Herausgabeverlangen stellt einen Rücktritt vom Hauptvertrag dar.

3.6 Sollte der AG mit der Zahlung einer Vergütung länger als drei (3) Monate in Verzug sein, steht Verwaltung.PLUS ein fristloses außerordentliches Kündigungsrecht des Hauptvertrags zu.

3.7 Der AG ist gegenüber Verwaltung.PLUS nur insoweit zur Aufrechnung berechtigt, als er mit einem Anspruch gegen Verwaltung.PLUS aufrechnet, der entweder (i) von Verwaltung.PLUS nicht bestritten wird und dem AG eine entsprechende Bestätigung von Verwaltung.PLUS vorliegt oder (ii) der Anspruch mit dem der AG aufzurechnen beabsichtigt durch rechtskräftiges Urteil oder einem entsprechenden rechtskräftigen Vollstreckungstitel gemäß § 794 ZPO festgestellt ist.

3.8 Verwaltung.PLUS ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn die Erfüllung offener Forderungen von Verwaltung.PLUS gegen den AG aufgrund der Kreditwürdigkeit des AG gefährdet ist.

4. Schutzrechte

4.1 Verwaltung.PLUS erbringt seine Leistungen an den AG entweder (i) frei von solchen Schutzrechten Dritter, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung beeinträchtigen oder (ii) überträgt entsprechende Nutzungsrechte auf den AG oder (iii) schließt mit dem AG eine entsprechende Lizenzvereinbarung ab.

4.2 Für den Fall, dass der AG Schutzrechte Dritter verletzt, haftet Verwaltung.PLUS nicht. Für von Verwaltung.PLUS gelieferte, nicht von Verwaltung.PLUS selbst hergestellte Software, gelten die Bestimmungen des Lizenzvertrages der jeweiligen Software.

4.3 Für Software, welche von Verwaltung.PLUS entwickelt wurde, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen von dev.Verwaltung.PLUS .

5. Gewährleistung

5.1 Für die Abnahme von Waren und für die Rüge von Mängeln durch den AG gilt § 377 HGB. Die Haftung von Verwaltung.PLUS ist ausgeschlossen, für (i) von Dritten hergestellte Sachen oder Software, die von Verwaltung.PLUS nicht modifiziert wurden und (ii) für von Dritten hergestellte Sachen oder Software, die von Verwaltung.PLUS modifiziert wurden, für den nicht modifizierten Teil und nur insoweit dieser von der übrigen Sache bzw. Software funktional abtrennbar ist.

5.2 Sofern Verwaltung.PLUS für Sachmängel haftet, ist Verwaltung.PLUS nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung einer neu hergestellten Sache oder Software berechtigt. Der AG ist zur Minderung des Kaufpreises einer mangelhaften Sache oder Software nicht berechtigt, es sei denn (i) die Nachbesserung der gelieferten Sache oder Software durch Verwaltung.PLUS schlägt mindestens zwei mal fehl oder (ii) die Herstellung einer neuen Sache oder Software durch Verwaltung.PLUS schlägt mindestens zwei mal fehl oder ist unmöglich. Das Recht des AG auf Schadensersatz wegen eines Mangels ist ausgeschlossen.

5.3 Die Gewährleistungsrechte des AG sowie die Haftung von Verwaltung.PLUS entfallen, sofern der AG an von Verwaltung.PLUS erbrachten Leistungen Änderungen vornimmt, ohne dass (i) Verwaltung.PLUS hierzu ihre Zustimmung erteilt hat oder (ii) die Parteien ein solches Recht des AG vereinbart haben oder (iii) wenn die Änderungen notwendig waren, um die besonderen Interessen des AG zu schützen.

5.4 Verkauft Verwaltung.PLUS dem AG gebrauchte Sachen oder Software, sind die Ansprüche des AG aus Ziffer 5.2 ausgeschlossen. Die Rechte des AG aus Ziffer 6 bleiben unberührt.

6. Haftung, Haftungsausschuss

6.1 Die Haftung der Parteien für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, aus dem Produkthaftungsgesetz oder soweit sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Garantie übernommen haben, ist unbeschränkt.

6.2 Sofern Verwaltung.PLUS für Sachmängel haftet, ist Verwaltung.PLUS nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung einer neu hergestellten Sache oder Software berechtigt. Der AG ist zur Minderung des Kaufpreises einer mangelhaften Sache oder Software nicht berechtigt, es sei denn (i) die Nachbesserung der gelieferten Sache oder Software durch Verwaltung.PLUS schlägt mindestens zwei mal fehl oder (ii) die Herstellung einer neuen Sache oder Software durch Verwaltung.PLUS schlägt mindestens zwei mal fehl oder ist unmöglich. Das Recht des AG auf Schadensersatz wegen eines Mangels ist ausgeschlossen.

6.3 Die Haftung von Verwaltung.PLUS ‐ auch für ihre Erfüllungsgehilfen ‐ ist, insbesondere für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, mithin solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten"), auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens beschränkt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn oder entgangenen Einsparungen sind ausgeschlossen.

6.4 Vorbehaltlich der Haftung von Verwaltung.PLUS aus den Ziffern 6.1 und 6.2 ist die Haftung von Verwaltung.PLUS (i) in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, (ii) in Fällen grober Fahrlässigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag auf einen Betrag in Höhe der Gesamtvergütung aus dem Hauptvertrag begrenzt, (iii) gegenüber Dritten aus einer Schutzwirkung gegenüber Dritten ausgeschlossen; vorsorglich erklären die Parteien, dass sie die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen des Hauptvertrags und dieser AGB nicht wünschen, (iv) für mittelbare Schäden oder Folgeschäden ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist und (v) für ihre Erfüllungsgehilfen auch für deren grob fahrlässiges Verhalten insoweit ausgeschlossen, als keine Kardinalspflicht betroffen ist, es sei denn, durch die Verletzung einer Kardinalspflicht wird das Erreichen des Zwecks des Hauptvertrags nicht beeinträchtigt.

6.5 Vorbehaltlich des Vorgenannten haftet Verwaltung.PLUS nicht für Leistungsstörungen die durch nicht vorhersehbare Ereignisse („höhere Gewalt“), wie insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material‐ oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, es sei denn, Verwaltung.PLUS hat diese grob fahrlässig zu vertreten. Sofern solche Ereignisse Verwaltung.PLUS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Verwaltung.PLUS zum Rücktritt vom Hauptvertrag berechtigt.

6.6 Für den Verlust von Daten des AG und deren Wiederherstellung haftet Verwaltung.PLUS nur gemäß Ziff. 6.1 bis 6.3 und nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des AG, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.

7. Besondere Regelungen für Warenlieferungen

7.1 Alle Angebote von Verwaltung.PLUS sind freibleibend. Verwaltung.PLUS ist an Preise von bei Verwaltung.PLUS bestellter Ware nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach deren Bestellung gebunden. Ist die bestellte Ware erst nach diesem Zeitraum lieferbar, ist Verwaltung.PLUS berechtigt, den Preis der Ware um bis zu 5% zu erhöhen, soweit der Einkaufspreis der bestellte Ware für Verwaltung.PLUS ebenfalls erhöht wurde.

7.2 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, wahrt Verwaltung.PLUS die Frist zur Lieferung einer Ware dadurch, dass Verwaltung.PLUS die Ware an den Boten, Frachtführer oder Spediteur zur Lieferung an den AG spätestens am Tage des Fristablaufs übergibt. Der Zeitpunkt der Übergabe bildet auch den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von Verwaltung.PLUS auf den AG.

7.3 Verwaltung.PLUS ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) dies vertraglich vereinbart ist, (ii) die Teillieferung für den AG im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und (iii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.

7.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der AG. Bei Lagerung durch Verwaltung.PLUS betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände je abgelaufene Kalenderwoche. Der Nachweis höherer oder geringerer tatsächlicher Lagerkosten steht den Parteien in jedem Fall zu.

7.5 Zu versendende Ware wird von Verwaltung.PLUS nur auf Wunsch des AG und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch‐, Transport‐, Feuerund Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

7.6 Die Lieferung von Waren von Verwaltung.PLUS an den AG erfolgt unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den AG über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus den Warenlieferungen gegenüber Verwaltung.PLUS erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von Verwaltung.PLUS gegen den AG, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

7.7 Werden von Verwaltung.PLUS gelieferte Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so geschieht dies im Auftrag von Verwaltung.PLUS. Der AG tritt an Verwaltung.PLUS bereits jetzt das (Mit)‐Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Wertes der von Verwaltung.PLUS an den AG gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Waren.

7.8 Der AG ist berechtigt, von Verwaltung.PLUS an ihn gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verkaufen. Der AG tritt Verwaltung.PLUS jedoch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrags alle Forderungen ab, die dem AG aus dem Verkauf dieser Ware gegenüber Dritten zustehen. Die vorgenannte Abtretung erfolgt, soweit dies zur Sicherung der Forderungen von Verwaltung.PLUS gegen den AG aus dem Hauptvertrag notwendig ist. Abgetretene Forderungen, die nicht zur Sicherung der Forderungen von Verwaltung.PLUS gegen den AG aus dem Hauptvertrag notwendig sind, gibt Verwaltung.PLUS ggü. dem AG insoweit frei, wie deren realisierbarer Wert die Forderungen von Verwaltung.PLUS gegen den AG um 10% übersteigt.

7.9 Der AG ist verpflichtet, Verwaltung.PLUS jede (bevorstehende) Beeinträchtigung ihrer (Vorbehalts‐)Eigentumsrechte – beispielsweise durch Pfändung – unverzüglich anzuzeigen und die Eigentumsrechte von Verwaltung.PLUS sowohl Dritten als auch Verwaltung.PLUS gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen muss der AG an Verwaltung.PLUS eine Abschrift des Pfändungsprotokolls übersenden.

8. Vertraulichkeit

8.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche übermittelten schriftlichen und mündlichen Informationen nur für die in dem jeweiligen Vertragsverhältnis vorgesehenen Zwecke zu nutzen, im Übrigen geheim zu halten und Dritten nur nach vorheriger schriftlichen Zustimmung der anderen Partei zugänglich zu machen.

8.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, gilt während der Laufzeit der vertraglichen Beziehungen der Parteien und für einen Zeitraum von 2 Jahren über den Tag der Beendigung dieser vertraglichen Beziehungen hinaus.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Bei Widersprüchen zwischen dem Hauptvertrag und diesen AGB gelten vorrangig die Bestimmungen des Hauptvertrags.

9.2 Der Hauptvertrag und diese AGB enthalten sämtliche Vereinbarungen der Parteien über den Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Hauptvertrags oder dieser AGB bedürfen der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB). Die elektronische Form (§ 126a BGB) oder die Textform (§ 126b BGB) genügen diesem Schriftformerfordernis nicht.

9.3 Der AG ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus dem Hauptvertrag oder diesen AGB ohne Zustimmung von Verwaltung.PLUS auf Dritte zu übertragen.

9.4 Verwaltung.PLUS ist berechtigt, Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag durch Dritte erbringen zu lassen, soweit dies nicht für den AG unzumutbar ist.

9.5 Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt.

9.6 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag oder diesen AGB ist – soweit gesetzlich zulässig – Weinheim.

9.7 Der Hauptvertrag und diese AGB unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird.

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

Stand: November 2023 - dev.Verwaltung.PLUS
1. Vertragsinhalt

1.1 Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von dev.Verwaltung.PLUS. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn dev.Verwaltung.PLUS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2 Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen stets der Schriftform.

1.3 Auch wenn beim Abschluss weiterer Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten die AVB von dev.Verwaltung.PLUS im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils geltenden Fassung.

1.4 Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen bedeuten keine Garantie oder Übernahme auch nicht einer verschuldensunabhängigen.

1.5 Der Auftraggeber hat geprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Diese sind somit Vertragsgegenstand.

2. Vertragsgegenstände

2.1 Gegenstand des Kaufvertrages über Standardprodukte ist die Überlassung von Standardsoftware und/oder Datenbeständen (im Folgenden: Vertragsgegenstände).

2.2 Gegenstand des Pflegevertrages ist die Überlassung von Software-Updates und aktualisierten Datenbeständen sowie der dazugehörigen Dienstleistungen, soweit diese dem Vertragszweck entsprechen.

2.3 Gegenstand des Werkvertrages ist die Realisierung individueller Konzepte.

3. Urheberrecht und geistiges Eigentum

3.1 Der Aufraggeber darf die Programme und Daten auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der in den Lizenzbedingungen genannten Zahl und Art von Rechnern laden. Er darf nur zu Sicherungszwecken eine Kopie der Programme und Datenbestände anfertigen, die mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen ist.

3.2 Alle anderen Nutzungsarten und -möglichkeiten der Vertragsgegenstände, insbesondere die Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen sind untersagt.

3.3 Ab Installation eines neuen Programmstandes oder eines aktualisierten Datenbestandes entfällt die Nutzungsbefugnis für den vorherigen Programmstand und Datenbestand.

3.4 Die Dekompilierung der Software ist im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig, wenn dev.Verwaltung.PLUS trotz schriftlicher Anfrage des Auftraggebers die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen notwendigen Informationen und/oder Unterlagen nicht binnen angemessener Frist zur Verfügung stellt.

3.5 Der Auftraggeber darf die Vertragsgegenstände an seine Zweigstellen oder sonstige Dritte nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechtsposition weitergeben; der Auftraggeber hat den Empfänger vor der Weitergabe schriftlich zu verpflichten, die Vertragsbedingungen von dev.Verwaltung.PLUS einzuhalten. Der Auftraggeber wird dies dev.Verwaltung.PLUS schriftlich mitteilen und dev.Verwaltung.PLUS versichern, nicht mehr im Besitz der Vertragsgegenstände oder Kopien hiervon zu sein.

3.6 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellprogrammen.

3.7 Soweit es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Testversion handelt, erhält der Auftraggeber entsprechend den Angaben in den Lizenzbedingungen lediglich ein eingeschränktes Nutzungsrecht. Die Einschränkungen können den räumlichen Einsatzbereich, die zeitliche Dauer sowie den Inhalt betreffen.

4. Mitwirkung des Kunden

4.1 Der Auftraggeber unterstützt dev.Verwaltung.PLUS bei der Vertragsdurchführung, er sorgt für Hardware, Betriebssystem und Basissoftware und stellt Telekommunikationseinrichtungen und die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern zur Verfügung. Der Auftraggeber gibt dev.Verwaltung.PLUS rechtzeitig alle notwendigen Informationen, die für die Vertragsdurchführung notwendig sind. Der Auftraggeber gewährt dev.Verwaltung.PLUS zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen.

4.2 Vor Eingriffen in die EDV führt der Auftraggeber eine Datensicherung durch; dev.Verwaltung.PLUS wird den Auftraggeber rechtzeitig vor solchen Eingriffen verständigen.

5. Lieferung und Verzögerung

5.1 Angaben zum Lieferzeitpunkt sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen der schriftlichen Zusage von dev.Verwaltung.PLUS. Teillieferungen sind zulässig.

5.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem dev.Verwaltung.PLUS durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Krankheit von Mitarbeitern oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse unverschuldet daran gehindert ist, die Lieferung oder Leistung zu erbringen und um einen angemessenen Zeitraum zum Wiederanlaufen nach Ende der Störung. Gleiches gilt, wenn dev.Verwaltung.PLUS auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wartet.

5.3 Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gerät dev.Verwaltung.PLUS mit einer Lieferung in Verzug, so entstehen Ansprüche, gleich welcher Art, erst ab dem fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist, die mindestens 12 Arbeitstage betragen muss.

6. Zahlung, Aufrechnung und Abtretung

6.1 Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung und der Lieferung fällig. Der Zinssatz für Fälligkeits- und Verzugszinsen beträgt 3 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins der EZB. Der Auftraggeber kann einen niedrigeren, dev.Verwaltung.PLUS einen höheren Schaden nachweisen.

6.2 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er darf gegen dev.Verwaltung.PLUS gerichtete Ansprüche nicht abtreten; dev.Verwaltung.PLUS kann in jedem Fall durch Leistung an den Auftraggeber erfüllen (§ 354 a HGB). Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüchen aus diesem Vertrag stützen.

7. Eigentumsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt

7.1 Sämtliche Lieferungen von dev.Verwaltung.PLUS erfolgen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. dev.Verwaltung.PLUS überträgt die Nutzungsrechte gemäß § 3 in Verbindung mit dem im Vertrag genannten Lizenzbedingungen unter der auflösenden Bedingung, dass die Forderung von dev.Verwaltung.PLUS endgültig nicht vollständig ausgeglichen werden. Der Auftraggeber hat dev.Verwaltung.PLUS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte auf die Software von dev.Verwaltung.PLUS oder Datenbestände zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur bedingte und eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen.

7.2 Außerdem kann dev.Verwaltung.PLUS die Nutzungsbefugnisse widerrufen, wenn der Auftraggeber die Nutzungsbeschränkungen der dem Vertrag beiliegenden Lizenzbedingungen und § 3 nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht des § 12 verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt.

7.3 Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber alle Liefergegenstände und Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme und Datenbestände zu löschen. Er hat dev.Verwaltung.PLUS gegenüber die Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern.

8. Annahme der Lieferung oder Leistung

8.1 Nach Lieferung der Vertragsgegenstände kann dev.Verwaltung.PLUS vom Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des Inhalts verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mangelfrei ist. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Lieferung abzugeben und darf nur verweigert werden, wenn die Software oder die Datenbestände betriebsverhindernde oder wesentliche betriebsbehindernde Mängel hat. Die Annahme gilt als erklärt, wenn der Auftraggeber die Software oder Datenbestände länger als vier Wochen seit der Lieferung in Besitz hat, ohne der Annahme entgegenstehende Mängel gemäß § 9 Abs. 1 zu rügen, oder wenn er ohne Vorbehalt bezahlt.

8.2 Wenn dev.Verwaltung.PLUS die Programme auf Wunsch des Auftraggebers installiert, zeigt dev.Verwaltung.PLUS dem Auftraggeber die Betriebsbereitschaft schriftlich an. Nach Erklärung der Betriebsbereitschaft kann der Auftraggeber die Software oder Datenbestände vier Wochen testen (Probebetrieb). Auftretende Mängel wird der Auftraggeber dev.Verwaltung.PLUS unverzüglich schriftlich anzeigen. Mit Ablauf des Probebetriebes wird der Auftraggeber dev.Verwaltung.PLUS die Annahme der Software oder Datenbestände schriftlich erklären, wenn keine betriebsverhindernden oder wesentlichen betriebsbehindernden Mängel aufgetreten sind, die die Funktionen der Software oder der Datenbestände wesentlich beeinträchtigen. Sonstige Mängel sind dev.Verwaltung.PLUS ebenfalls schriftlich anzuzeigen und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Die Annahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber zwei Wochen nach Ablauf des Probebetriebes dev.Verwaltung.PLUS gegenüber die Verweigerung der Annahme nicht schriftlich erklärt hat.

9. Gewährleistung

9.1 Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Anforderungen hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich mit genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien dev.Verwaltung.PLUS von ihren Leistungspflichten. Soweit dev.Verwaltung.PLUS dennoch tätig wird, stellt dev.Verwaltung.PLUS den Aufwand in Rechnung.

9.2 dev.Verwaltung.PLUS leistet Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen frei von Sachmängeln sind. Dies ist der Fall, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignen bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann.

9.3 dev.Verwaltung.PLUS kann auch bei Überlassung von Standardprodukten durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl von dev.Verwaltung.PLUS z.B. durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassen eines neuen Programm- oder Datenbestandes oder dadurch, dass dev.Verwaltung.PLUS Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Der Auftraggeber wird einen neuen Programm- oder Datenbestand auch dann über-nehmen, wenn dies zu einem hinnehmbaren Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt.

9.4 Der Auftraggeber unterstützt dev.Verwaltung.PLUS bei der Mängelbeseitigung (Überlassen von Fehlerbeschreibungen und Testdaten, Auskünfte der Mitarbeiter, Zugang zur Installation usw.). Der Auftraggeber wird angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar insbesondere durch Datensicherung, Störungsdiagnose, laufende Überprüfung etc.

9.5 Falls die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Für Schadensersatz gilt § 10. Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung durch Dritte oder Vertragskosten schuldet dev.Verwaltung.PLUS in keinem Fall. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

9.6 dev.Verwaltung.PLUS wird den Auftraggeber bei der Fehlersuche und -beseitigung auch dann unterstützen, wenn ein Mangel der dev.Verwaltung.PLUS-Lieferungen und -Leistungen nicht feststeht. Wenn sich die Lieferungen und Leistungen von dev.Verwaltung.PLUS nicht als mangelhaft herausstellen, stellt dev.Verwaltung.PLUS den Aufwand in Rechnung.

9.7 Die Gewährleistung erlischt, wenn die Vertragsgegenstände verändert wurden und der Auftraggeber nicht beweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist. dev.Verwaltung.PLUS leistet außerdem solange keine Gewähr, solange der Auftraggeber die Vertragsgegenstände entgegen den Nutzungsbeschränkungen der Lizenzbedingungen und § 3 AVB nutzt.

10. Haftung

10.1 dev.Verwaltung.PLUS leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, Verschulden bei Vertragsschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe;
  • bei einfacher Fahrlässigkeit aus Verzug, Unmöglichkeit und daraus, dass eine wesentliche Pflicht verletzt wird und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, auf Ersatz des Schadens, der typisch und voraussehbar war, begrenzt auf das Vertragsvolumen, es sei denn, es ist im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart.

10.2 Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet dev.Verwaltung.PLUS nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

10.3 Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.4 Für eine Mithaftung des Auftraggebers gilt § 254 BGB entsprechend.

11. Rechte Dritter

11.1 dev.Verwaltung.PLUS versichert, dass der Übertragung von Rechten entsprechend den vorliegenden Verträgen keine Rechte Dritter entgegenstehen. Falls Dritte entgegenstehende Schutzrechte gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet der Auftraggeber dev.Verwaltung.PLUS unverzüglich schriftlich. dev.Verwaltung.PLUS kann für den Auftraggeber die Ansprüche abwehren oder befriedigen oder dem Auftraggeber die Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche Dritter ersetzen. dev.Verwaltung.PLUS kann stattdessen die betroffenen Lieferungen und Leistungen in angemessenem Zeitraum gegen gleichwertige austauschen.

12. Geheimhaltung und Verwahrung

12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen bekannt werdenden Informationen, Unterlagen und Daten geheim zuhalten und weder Dritten zugänglich zu machen noch anderweitig zu verwenden. Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter, die dienstlich Zugang zu den Vertragsgegenständen haben, schriftlich auf die Geheimhaltungspflicht hinweisen. Der Auftraggeber verwahrt und sichert Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch Dritter ausgeschlossen ist. dev.Verwaltung.PLUS wird die ihr vom Auftraggeber überlassenen Daten auf Anforderung löschen und ihr überlassene Unterlagen zurückgeben oder vernichten.

13. Schlußbestimmungen

13.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Weinheim, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder gleichgestellt ist.

13.2 Schriftformerfordernisse dieses Vertrages sind Wirksamkeitsvoraussetzungen.

13.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.